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   BVerfG, 10.02.1953 - 1 BvR 519/52   

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https://dejure.org/1953,313
BVerfG, 10.02.1953 - 1 BvR 519/52 (https://dejure.org/1953,313)
BVerfG, Entscheidung vom 10.02.1953 - 1 BvR 519/52 (https://dejure.org/1953,313)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Februar 1953 - 1 BvR 519/52 (https://dejure.org/1953,313)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2
    Rechtswegerschöpfung i.S. von § 90 Abs. 2 BVerfGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 2, 123
  • NJW 1953, 499 (Ls.)
  • DÖV 1953, 255
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 21.06.2023 - 2 BvR 1082/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei

    Soweit ein Beschwerdeführer ein eingelegtes Rechtsmittel zurücknimmt, hat er den Rechtsweg nicht erschöpft, sondern ihn sich selbst verschlossen (vgl. BVerfGE 2, 123 ; 21, 94 ; BVerfGK 3, 181 ; 4, 176 ).
  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 662/95

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei zurückgenommener Verfassungsbeschwerde

    Der Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist nur erschöpft, wenn der Beschwerdeführer von jedem zulässigen Rechtsmittel der jeweiligen Prozeßordnung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 1, 13 [14]; 2, 123 [124]; 21, 94 [96]; 54, 53 [65]).
  • VerfG Brandenburg, 16.09.2011 - VfGBbg 42/11

    Erschöpfung des Rechtswegs bei Rücknahme einer Beschwerde

    Damit hat er den zunächst beschrittenen Rechtsweg nicht ausgeschöpft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 2, 123, 124; Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Kommentar, 2. Auflage 2005, § 90 Rdnr. 120).
  • VerfG Brandenburg, 16.09.2011 - VfGBbg 7/11

    Rechtswegerschöpfung; Widerruf von Prozesshandlungen; Rücknahme einer Beschwerde

    Damit hat er den zunächst beschrittenen Rechtsweg nicht ausgeschöpft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 2, 123, 124; Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Kommentar, 2. Auflage 2005, § 90 Rdnr. 120).
  • BVerfG, 05.01.2023 - 2 BvQ 109/22

    Unzulässiger Eilantrag betreffend die Aussetzung der Vollstreckung einer

    Soweit ein eingelegtes, zulässiges Rechtsmittel zurückgenommen wird, wird der Rechtsweg aber nicht erschöpft, sondern selbst verschlossen (vgl. BVerfGE 2, 123 ; 21, 94 ; BVerfGK 3, 181 ; 4, 176 ).
  • BVerfG, 25.03.1996 - 2 BvR 2952/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erschöpfung des

    Dies ist nicht der Fall, wenn der Beschwerdeführer von einem zulässigen Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat oder wenn ein an sich zulässiges Rechtsmittel aus prozessualen Gründen zurückgewiesen wird (vgl. BVerfGE 1, 13 [14]; 2, 123 [124]; 21, 94 [96]; 54, 53 [65]).
  • VerfGH Bayern, 31.01.2019 - 29-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Nimmt der Beschwerdeführer durch Rücknahme eines statthaften Rechtsbehelfs von der Möglichkeit Abstand, den Rechtsweg zu erschöpfen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (vgl. z. B. BVerfG vom 10.2.1953 BVerfGE 2, 123/2; VerfGH vom 17.3.1994 - Vf. 22-VI-93 - juris Rn. 10; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 120 Rn. 54).
  • VerfGH Sachsen, 23.05.1996 - 25-IV-95
    Ebenfalls nicht erschöpft ist der Rechtsweg dann, wenn der Beschwerdeführer von einem zulässigen Rechtsmittel keinen Gebrauch macht oder ein zulässiges Rechtsmittel zurückgenommen hat (vgl. BVerfGE 1, 13; 2, 123; 21, 94; 54, 53).
  • BGH, 04.11.1970 - 2 StR 385/70

    Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Konkrete Normenkontrolle -

    Sie fußt auf der Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers, allein das Bundesverfassungsgericht mit der Aufgabe zu betrauen, ein von den gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik beschlossenes Gesetz für verfassungswidrig zu erklären (BVerfGE 1, 184; 2, 124), [BVerfG 10.02.1953 - 1 BvR 519/52]im übrigen jedoch allen Gerichten die Befugnis und Pflicht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsnormen zu belassen.
  • VerfGH Sachsen, 17.06.1999 - 70-IV-98
    Er hat die vor dem Sozialgericht Leipzig erhobene Klage zurückgenommen und sich damit der Möglichkeit behoben, im Verfahren vor dem zuständigen Gericht die Beseitigung des beanstandeten Hoheitsaktes zu erreichen (BVerfGE 1, 12; 2, 123; 21, 94; 54, 53).
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